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Lexikon rund um die Themen Bestattung, Tod und Trauer

Ablebensversicherung
Abschrift (aus dem Sterbebuch)
Algordanza
Almbestattung
Anatomie
Anwisserin
Asche
Aschenkapsel
Aschenmühle
Aschenverwendung
Aufbahrung
Aufbahrungshalle
Aufbahrungsverbot

Behandlungsschein
Beileid
Beileidsbezeugung
Beisetzung
Bestattung (einfache, standesgemäße)
Bestattungsart
Bestattungsform
Bestattungsfunktion
Bestattungsgesetz
Bestattungskosten
Bestattungskostenbeitrag
Bestattungskultur
Bestattungsort
Bestattungsrecht
Bestattungsvertrag
Brettlrutsch'n

Danksagung

Einantwortung
Einbalsamierung
einsargen
Einsegnung
Erben, erben
Erbfolge
Erblasser
Erbschaft
Erbschaftsrecht
Erbschaftssteuer
Erdbestattung
Erinnerungsdiamant
Erinnerungsprodukte
Erlebensversicherung
Exhumierung

Felsbestattung
Feuerbestattung
Fingerabdruck
Flamme
Flugkiste
Flußbestattung
Freigabe
Friedhof
Friedwald

Gedenkbild
Grab
Grabeinfassung
Grabluxus
Grabluxusverbot
Grabmal
Grabrede
Grabstein
Gruft
Grundversorgung (hygienische)

Hausaufbahrung
Herzschrittmacher
Hirntod
Hospiz
Hügelgrab
Hygienische Grundversorgung

Kirchheißerin
Konservierung
Kondolenzbuch
Kondolenzschreiben
Körperspende
Kranz
Kranzspende
Krematorium
Kremierung
Krisenintervention

Längebeten
Lebensversicherung
Legat
Leiche
Leichengesetz
Leichengift
Leichenhalle
Leichenpaß
Leichenschmaus
Leichenstarre
Leichnam
Leich' wägen

Mahnen (Mahren)
Metallsarg

Nachlaß
Naturbestattung
Nekrophil
Nekrophob

Obduktion
Organspende
ÖNorm

Parte
Personenstand

Rechbrett
Rekonstruktion
Ritual

Sarg
Sargausstattung
Sargschutzen
Schamott-Stein
Scheintod
Schiedumläuten
Seebestattung
Sozialbestattung
Standesamt
Standesregeln
Sterbebegleitung
Sterbebild
Sterbebuch
Sterbehaus
Sterbekosten
Sterbekostenversicherung
Sterbeurkunde
Sterben
Sterblichkeit

Tarif
Testament
Thanatologie
Thanatopraxie
Tod
Todesanzeige (Behörde)
Todesanzeige (Zeitung)
Todeserklärung
Todessehnsucht
Todesursache
Todesvorboten
Todeszeichen
Totenbeschau
TotenbeschauerIn
Totenlacher
Totenmaske
Totenpacken
Totenrearer
Totenruhe
Totenschein
Totenstarre
Trauer
Trauerarbeit
Trauerbewältigung
Trauerfeier
Trauerjahr
Trauerkleidung
Trauerritual
Trauerschaden

Urne
Urnenhain
Urnennische
Urnenwand
Überführung
Überführungsbewilligung
Überurne

Vaterunserausspielen
Verabschiedung
Verbrennung
Verfügung (letztwillige)
Verfügungsrecht (über Leichnam)
versargen
Versehgang
Versehglocke
Verstreuen (der Asche)
Verwesung
Voraus
Vorsorgen
Vorsorgeversicherung
Vorsorgevertrag

Waldbestattung
Weiserin
Weltraumbestattung
Wiederbelegung
Wiener Verein
Wildwasserbestattung

Zinkeinsatz
Zinnsarg
zum End' rufen
Zügenglöcklein



Ablebensversicherung
Erlebensversicherung
Lebensversicherung


Eine Lebensversicherung ist in ihrer Grundform eine Ablebensversicherung, die bei Eintritt des Versicherungsfalls "Tod des Versicherungsnehmers" die Versicherungssumme an die begünstigte Person (es können auch mehrere sein) ausbezahlt. Das versicherungsmathematische Risiko errechnet sich hauptsächlich aus der geschätzten Lebenserwartung, weshalb Menschen ab einem gewissen Alter oder mit erheblichen Gesundheitsrisiken gar nicht oder nur zu schlechteren Bedingungen versichert werden. Bei Selbstmord oder dem Verschweigen bekannter Gesundheitsrisiken wird der Versicherer meist leistungsfrei und muß nicht zahlen.
Motivation eines Versicherungsabschlusses ist meist die Versorgung der Hinterbliebenen oder die Absicherung eines Kredites. Mit den Zweifeln am Bestand staatlicher Pensionssysteme wurde die Variante der Erlebensversicherung immer beliebter, welche bei Eintritt des Versicherungsfalls "Erreichen eines bestimmten Lebensalters" die Versicherungssumme (als Einmalzahlung oder monatliche Rente) zahlungspflichtig wird. Oft werden Ab- und Erleben kombiniert.

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Abschrift aus dem Sterbebuch
Personenstand
Standesamt
Sterbebuch
Sterbeurkunde

Das Standesamt erfaßt und speichert den Personenstand der Bevölkerung und beurkundet Geburt, Eheschließung und Tod. Unter Personenstand versteht das Gesetz die sich aus den Mekmalen des Familienrechts ergebende Stellung  einer Person in der Gesellschaft. Geregelt ist diese Materie im Personenstandsgesetz.
Sterbefälle werden ins Sterbebuch des Standesamtes eingetragen. Der Todesfall muß - zusätzlich(!) zur Todesfallmeldung an die Gemeinde oder den Totenbeschauer - u. a. vom Ehegatten oder sonstigen Familienangehörigen dem Standesamt spätestens am nächsten Werktag gemeldet werden. Diese Arbeit nimmt Ihnen gewöhnlich Ihr Bestattungsunternehmen ab. Die Unterlassung der Meldung ist grundsätzlich mit einer Verwaltungsstrafe bedroht, wird aber in der Praxis nicht sankioniert, weil Angehörige verständlicherweise nicht immer in der Lage sind, nach Erhalt der Todesnachricht gleich Behördenwege auf sich zu nehmen.
Bei Bedarf stellt das Standesamt eine Sterbeurkunde und/oder eine Abschrift aus dem Sterbebuch aus. Welches Dokument benötigt wird, hängt vom Vorlagegrund ab. Jene Behörde oder Stelle, welche Sie zur Vorlage auffordert, gibt Ihnen Auskunft über das benötigte Dokument. Für viele Zwecke wird eine Kopie dieser Dokumente reichen.

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Algordanza
Erinnerungsdiamant
--> Angebot
--> www.algordanza.at (externer Link)

Die Algordanza mit Haupsitz in der Schweiz und Österreich-Niederlassung in Dornbirn ist der führende Hersteller von Erinnerungsdiamanten aus den Aschenresten Verstorbener. Da wenige Staaten für die letztwilligen Wünsche ihrer Bürger soviel Verständnis haben wie Liechtenstein und die Schweiz, werden Erinnerungsdiamanten in der Schweiz hergestellt. Die Herstellung von künstlichen Diamanten war ein gängiges Verfahren um den Bedarf der Schleifmittel- und auch Schmuckindustrie zu bedienen. Da Diamanten "nur" Kohlenstoff sind, eignet sich als Ausgangsmaterial auch die Asche Verstorbener. Die Algordanza ist ausschließlich mit der Herstellung von Erinnerungsdiamanten beschäftigt und garantiert den pietätvollen Umgang mit Asche und Diamant - wovon wir uns als Partnerunternehmen der Algordanza persönlich überzeugen konnten. Die Diamanten werden bis zur Übergabe von keiner menschlichen Hand berührt (Qualitätskontrolle mit Handschuhen) und den Hinterbliebenen absolut "rein" übergeben.

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Almbestattung
Felsbestattung
--> Angebot

Eine Möglichkeit alternativer Aschenverwendung ist die Almbestattung. Dabei werden die Aschenreste Verstorbener auf einer Almwiese verstreut. Meist nicht im Beisein der Trauergäste, die sich am Sterbeort verabschieden konnten. Da diese Bestattungsform nur in liberalen Staaten möglich ist, wird die Urne gewöhnlich auf dem Postweg an den Almbestatter geschickt, der die Asche auf einer schönen Almwiese verstreut und den Hinterbliebenen Daten oder Foto dieser Ruhestätte zur Verfügung stellt.
Ähnlich funktioniert die Felsbestattung, bei welcher die Aschenreste in einer Felsspalte verstreut werden. Nicht nur für Naturliebhaber oder Bergsportler ein sehr würdiger und symbolträchtiger Beisetzungsort.

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Anatomie
Körperspende
--> Vorsorge
--> Anatomie Innsbruck (externer Link)
--> Anatomie Graz (externer Link)
--> Anatomie Wien (externer Link)

Die Ausbildung der Ärzteschaft an den medizinischen Universitäten ist auch von einer ausreichenden Anzahl an Körperspenden abhängig. An diesen Körpern erfahren Studenten die Funktionsweise des menschlichen Körpers und finden so eine Übungsmöglichkeit vor, die von Büchern, Vorlesungen und Computersimulationen nicht ersetzt werden können. Universitätsintern sind damit die Institute für Anatomie betraut. Wer seinen Körper nach seinem Tode der Wissenschaft zur Verfügung stellen möchte, muß zu Lebzeiten eine dementsprechende Verfügung treffen. Nach dem Todeseintritt werden die gespendeten Körper auf Kosten und im Auftrag der Anatomischen Institute abgeholt. Eine Aufbahrung ist kaum möglich, weil die Körper zu Konservierungszwecken schnellsmöglich in die Anatomie verbracht werden müssen. Dort wird meist eine Verabschiedung ermöglicht.
In Österreich werden von den Gemeinden per Landesgesetz auch sogenannte "nicht in Anspruch genommene Leichen" den Anatomischen Instituten angeboten. Es ist aber oft Institutspolitik - zumindest in Innsbruck - auf solche Leichen zu verzichten. Aus ethischen Gründen und wohl auch wegen des oft schlechten Zustandes "nicht in Anspruch genommener Leichen" werden Körper bevorzugt, die zu Lebzeiten ganz bewußt der Wissenschaft zur Verfügung gestellt worden sind.

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Anwisserin
Brettlrutsch'n
Kirchheißerin
Längebeten
Leich' wägen
Mahnen
Mahren
Rechbrett
Sargschutzen
Schidumläuten
Todesvorboten
Totenlacher
Totenpacken
Totenrearer
Vaterunserausspielen
Versehgang
Versehglocke
Voraus
zum End' rufen
Zügenglöcklein
-->Literaturempfehlung Diss Dr. Rieser

Vor wenigen Generationen war im Alpenraum der Glaube an Todesvorboten gang und gäbe. Solche Todesvorboten, welche einen Sterbefall ankündigen sollten, waren beispielsweise Träume von Wasser oder weißer Wäsche, Träume von bereits verstorbenen Verwandten und Bekannten, von selbst verlöschende Kerzen, grundlos von der Wand fallende Spiegel oder Bilder, zur Unzeit blühende Pflanzen, plötzlich aufgehende Fenster, unheimliche Tischlergeräusche oder auch ein bei Tisch aus der Hand fallender Löffel.
Eine besondere Form der Todesankündigung war das Mahnen oder Mahren. Dabei meldete sich eine sterbende Person bei ihren Verwandten und Bekannten durch Erscheinen im Traum oder als Vision um Abschied zu nehmen. Wem es "mahrte" mußte schnell ein Gebet für die arme Seele sprechen.
Den nahen Tod sollten auch "Totenrearer" und "Totenlacher" ankündigen. Als Totenrearer wurden streunende Hunde bezeichnet, die nächtens vor einem Haus, in dem sich der Todesfall bald zutragen sollte, heulten (rearen = Dialekt für weinen). Vögel wie Elstern, Raben oder Habergeiß gaben als Totenlacher bezeichnete Laute von sich, die den Senseler (=Sensenmann, Tod) ankündigten.
Lag jemand im Sterben, wurde in vielen Regionen zum End' gerufen, um eine Verabschiedung von der sterbenden Person durch Familie, Nachbarn und Freunde zu ermöglichen. Während heute oft sehr einsam gestorben wird, diente das zum End' rufen früher der Verabschiedung und Versöhnung sowie der Unterstützung der sterbenden Person als auch der Familie.
Trat der Priester seinen Weg zu einem Sterbebett an um die Sakramente zu spenden, wurde dies vom Läuten der Versehglocke angekündigt. Dies war die offizielle Aufforderung an die Nachbarn, sich dem Versehgang anzuschließen.
Gleich nach den letzten Zügen wurde mancherorts das Zügenglöcklein geläutet um den Tod bekannt zu machen.
Bald nach dem Todeseintritt wurde der Leichnam gewaschen und eingekleidet. Diese unter dem Begriff Totenpacken zusammengefaßten Tätigkeiten wurden von der Familie, den Nachbarn oder einer speziellen Totenpackerin erbracht. Das Amt der Totenpackerin hatte meist eine ledige oder verwitwete Frau inne.
In Tirol war das Rechbrett weit verbreitet, auf das der Leichnam schließlich gelegt worden ist. Särge waren teuer und für einfache Leute nicht immer erschwinglich. Das Rechbrett diente dem Transport des Leichnams, den man vom Rechbrett in das Grab rutschen ließ, woher sich das "Brett'lrutschen" ableitet, das synonym für Sterben oder Begraben werden verwendet wurde.
Zwischen Todeszeitpunkt und Beerdigungstermin wurde der Leichnam oft im Haus aufgebahrt und es kamen viele Verwandte und Nachbarn zusammen. Das waren nicht immer nur besinnliche Andachtsfeiern. Oft ging es hoch her, auch bei Speis' und vor allem Trank. Auch für "Sportlichkeiten" war Platz: Das Vaterunserausspielen war eine Wette, bei der es darum ging, am längsten das Beten mit ausgestreckten Armen durchzuhalten... Beim Längebeten wurde bis zum Niederbrennen einer Kerzenlänge gebetet. Alles in Allem ein unkompliziertes Zusammenkommen, bei dem die Hinterbliebenen von der Dorfgemeinschaft aufgefangen wurden. Heute wird Hinterbliebenen leider oft aus dem Wege gegangen, weil der Umgang mit Trauernden nie gelernt worden ist.
Bevor sich der Leichenzug auf den Weg machte, wurde der Leichnam aus dem Haus getragen. Früher war die Angst vor der zurückbleibenden oder zurückkehrenden Seele der Verstorbenen weit verbreitet und viele Rituale drehten sich um dieses Thema. So mußte beispielsweise beim Verlassen des Hauses mit der Leiche diese an der Türschwelle abgesetzt und mehrmals in Form des Andreaskreuzes gehoben und gesenkt werden. Dieses "Sargschutzen" oder "Leich' wägen" sollte die Seele der Hinausgetragenen derart verwirren, daß sie nicht mehr zurückfinden konnten.
Der Leichenzug war meist streng organisiert und jedem war sein Platz zugewiesen. In manchen Regionen führte ein Voraus den Leichenzug an. Das Voraus bestand aus Korn, Eier, Butterwecken oder auch aus etwas Lebendigem wie einem Vogel und sollte das Leben symbolisieren, daß neben dem Tod Bestand hat und weitergeht. Das Voraus wurde meist dem Meßner als Geschenk überlassen.´
Zum Begräbnis wurden die Trauergäste - vor Erfindung des Mobiltelefons - oft persönlich geladen. Diesen Dienst übernahmen Anwisserinnen oder Kirchheißerinnen, die dafür meist eine kleine Belohnung erhielten.
Der Tag des Begräbnisses wurde vielerorts durch das mittägliche Schidumläuten angekündigt. Wie auch das Läuten des Zügenglöckleins und das Versehläuten, war das Schidumläuten häufig codiert. Aus der Art des Läutens konnten Ortskundige Geschlecht, Stand etc. heraushören. Besonders codiertes Läuten gab auch Auskunft über den Lebenswandel der Verstorbenen, so etwa das Vorhandensein lediger Kinder. Die mit der Beteiligung der ganzen Dorfgemeinschaft am Trauerfall verbundene soziale Kontrolle war die Kehrseite dieser Bräuche. Zwar waren Hinterbliebene niemals einsam, dafür aber oft stark eingeengt und im Brauchtum gefangen.
Quelle: Dissertation "Löffl abgeben und Brettl rutschen" von Frau Dr. Susanne E. Rieser, Universität Innsbruck (1990); erschienen auch als Buch (siehe Literaturempfehlung)

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Asche
Aschenkapsel
Aschenmühle
Aschenverwendung
Feuerbestattung
Herzschrittmacher
Krematorium
Schamott-Stein
Urne
Urnenhain
Urnennische
Urnenwand
Überurne
Verbrennung

-->Angebot Feuerbestattung
-->Angebot freie Aschenverwendung
-->Angebot Erinnerungsdiamant
-->Krematorium Innsbruck (externer Link)

Die Feuerbestattung wird wegen ihrer vielen Vorteile immer häufiger gewählt. Dabei wird der Leichnam samt Sarg im Krematorium verbrannt. Krematorien sind heute üblicherweise mit aufwändigen Filteranlagen ausgestattet, die eine umweltschonende Kremierung gewährleisten. Wichtig ist, daß Sarg, Sargausstattung, Kleidung des Leichnams und eventuelle Sargbeigaben weitgehend umweltneutral und möglichst unbehandelt sind. Herzschrittmacher werden vor der Feuerbestattung entfernt.
Vor dem Einführen in die Verbrennungskammer werden den Särgen meist die Metallteile entfernt, um diese nicht nachher aussortieren zu müssen. Technisch wäre dies aber kein Problem, auch Metallteile aus Prothesen oder Sargschrauben werden später aus den Aschenresten getrennt.
Der Verbrennungsvorgang selbst dauert mindestens eine Stunde und ist von der Größe des Leichnams, der Ofentemperatur und anderen Faktoren abhängig.
Es wird jeweils nur ein Leichnam verbrannt und es ist absolut sicher, daß die Aschenreste von einer ganz bestimmten Person stammen und nicht vermischt werden. Um die Aschenreste jedenfalls zuordnen zu können und Verwechslungen auszuschließen, wird jedem Sarg ein unbrennbarer Schamott-Stein mit einer Nummer beigelegt. Stein und Nummer finden sich später unzerstört in der Asche, sodaß diese zweifelsfrei identifiziert werden kann.
Die Aschenreste darf man sich nicht wie Asche eines verbrannten Papiers oder Zigarettenasche vorstellen. Genaugenommen bleiben nur die Reste der großen und dichten Knochen des Leichnams zurück (Teile des Schädels, des Rückgrats, des Beckens und der Oberschenkel). Sarg, Sargausstattung aber auch viel Masse des Körpers verbrennt und verliert sich als Rauch und Verbrennungsbestandteile, die über den Kamin ausgeblasen werden. Ein bißchen Aschenverstreuung ist also gar nicht zu verhindern und deshalb ist es besonders unverständlich, daß manche Länder sich derart gegen die freie Aschenverwendung sperren.
Das übriggebliebene verbrannte Knochengewebe wird auf Fremdteile wie Metall usw. untersucht, diese werden entfernt und entsorgt. Schmuck befindet sich nicht darunter, gewöhnliche Edelmetalle überstehen den Verbrennungsprozeß nicht, sind aber an Ofenteilen oder in der Filteranlage nachweisbar. Eine Rückgabe oder Ersatz ist nicht möglich, der Krematoriumsbetreiber wird aber auch nicht reich damit.
Die gereinigten Knochenreste kommen in die Aschenmühle - die eigentlich eine Knochenmühle ist - und werden dort zu den Aschenresten gemahlen, die schließlich in einer Aschenkapsel oder Urne aufbewahrt werden.
Die Aschenkapsel ist eine einfache Urne, die standardmäßig von vielen Krematorien verwendet wird. Häufig wird auch nur diese Aschenkapsel beigesetzt. Möglich ist es auch, die Aschenreste direkt in eine Urne zu geben oder die Aschenkapsel samt Aschenreste in eine Überurne zu stellen.
Urnen werden in Urnennischen, Urnenwänden, aber auch Erdgräbern der Friedhöfe beigesetzt. In manchen Gemeinden gibt es sogenannte Urnenhaine, die der Urnenbeisetzung dienen.
Ob eine alternative Aschenverwendung erlaubt ist, hängt von den jeweils geltenden Gesetzen ab und ist regional sehr verschieden.

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Aschenverwendung
-->Angebot freie Aschenverwendung
-->Angebot Urnenbefreiung

Die individuelle Verwendung der Aschenreste ist immer mehr Hinterbliebenen ein wichtiges Anliegen. Aber auch Vorsorger wollen immer öfter zu Lebzeiten eine bestimmte Verwendung der eigenen Aschenreste festlegen.
Die Motive sind ganz unterschiedlich: Meist soll die Urne nicht am Friedhof sondern einem Ort mit persönlichem Bezug beigesetzt werden (fallweise wird die freie Aschenverwendung auch aus Kostengründen gewählt, weil sie billiger als eine Grabstelle ist). In Frage kommen Wohnung, Haus und Garten, aber auch Lieblingsplätze in der Natur.
Naturverbundene Menschen wählen auch gerne die Beisetzung in einem sogenannten Friedwald oder sonst eine Naturbestattung. Friedwald ist ein Markenname und bezeichnet spezielle Wälder, wo die kompostierbare Urne an der Wurzel eines ausgewählten Baumes platziert wird und die Aschenreste schließlich vom Baum aufgenommen und wiederverwertet werden. Das symbolisiert auf sehr pietätvolle Weise den Kreislauf des Lebens.
Ähnliche Symbolik ist mit Alm- und Felsbestattungen verbunden. Auch das Verstreuen der Asche auf natürlichen Flächen vom Boden oder aus der Luft ist möglich. Relativ neu sind Fluß- oder Wildwasserbestattungen.
Ob und welche freie Aschenverwendung erlaubt ist, hängt von der regionalen Gesetzgebung ab. Jedenfalls ist die freie Aschenverwendung schwer zu kontrollieren. Wir helfen gerne bei der Erfüllung Ihrer Wünsche, wenn der Pietätsgedanke im Vordergrund steht.
Sämtliche Möglichkeiten der freien Aschenverwendung stehen auch für bereits beigesetzte Urnen zur Verfügung.

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Aufbahrung
Aufbahrungshalle
Aufbahrungsverbot
Hausaufbahrung

Früher waren und heute noch manchmal am Lande sind Hausaufbahrungen üblich. Die Aufbahrung zuhause im Beisein der Familie dient der Verabschiedung und Trauerarbeit. Hausaufbahrungen werden im Gegensatz zu früher heute nur mehr selten als offene Aufbahrung durchgeführt. Bei der offenen Aufbahrung ist der Sarg geöffnet und die Verabschiedung findet am sichtbaren Leichnam statt. Aus hygiensichen Gründen wird speziell für offene Hausaufbahrungen eine Konservierung des Leichnams empfohlen bzw. ist diese fallweise sogar vorgeschrieben.
Meist wird heute in der Aufbahrungshalle aufgebahrt. Aufbahrungshallen befinden sich meist auf Friedhöfen und sind zu bestimmten Öffnungszeiten zugänglich. Heutzutage werden aufgebahrte Särge nur mehr selten vor der Trauerfeier besucht. Die Aufbahrungshallen sind mancherorts unansehnlich und verkommen. Je nach Friedhofsordnung können Aufbahrungen zudem unverhältnismäßig teuer kommen, weshalb immer öfter darauf verzichtet wird. Wir empfehlen die Hausaufbahrung der Urne, das ermöglicht es, auf hygienisch unbedenkliche und unkomplizierte Art und Weise an den alten Brauch der Hausaufbahrung und ihre sozialen Vorteile anzuschließen.
Bei Infektionsleichen, das sind mit bestimmten, sehr ansteckenden und gefährlichen Infektionskrankheiten behaftete Leichen, kann die Behörde ein Aufbahrungsverbot (und weitere Maßnahmen) anordnen. Im Seuchenfall wird ein allgemeines Aufbahrunsverbot ausgesprochen.


Behandlungsschein
Freigabe (des Leichnams)
Obduktion
Todesanzeige
Todesursache
Totenbeschau
TotenbeschauerIn
Totenschein
-->Service "Was tun bei Todesfall?"

Nach Eintritt eines Todesfalls muß dieser der Behörde (meist Gemeinde) als Todesanzeige gemeldet werden (zusätzlich zur Todesanzeige an die Behörde muß der Todesfall als Personenstandsmeldung dem Standesamt mitgeteilt werden!). Grund ist, daß eine Totenbeschau vorgenommen werden muß, deren Zweck die offizielle Feststellung des Todes, die Feststellung der Todesursache und die Untersuchung auf Fremdverschulden, Gesundheitsgefährdungen oder sonstige Unklarheiten und Verdachtsmomente ist. Vor Durchführung der Totenbeschau darf der Leichnam nicht eigenmächtig verändert oder verbracht werden, weil dies die Untersuchung erschweren und - bei Fremdverschulden - kriminaltechnisch verwertbare Spuren zerstören könnte.
Bei der Totenbeschau sollte nach Möglichkeit bereits der Behandlungsschein vorhanden sein. Der Behandlungsschein wird nach einem Todesfall vom behandelnden Hausarzt ausgestellt und hilft dem Totenbeschauer, die Todesursache mit höherer Sicherheit festzustellen bzw. Verdachtsmomente festzustellen oder auszuschließen.
Ist die Todesursache nicht leicht feststellbar, wird eine Obduktion zu deren Feststellung durchgeführt.
Gibt es Hinweise auf Fremdverschulden, findet eine kriminaltechnische Untersuchung - ebenfalls mit Obduktion - statt. Wer in einer öffentlichen Krankenanstalt als Patient verstirbt, wird so gut wie immer obduziert. Das ist gesetzlich in den Krankenanstaltengesetzen der Länder geregelt und auch durch eine zu Lebzeiten erlassene Verfügung oder dem Einspruch der Hinterbliebenen nicht zu verhindern.
Wenn die Todesursache zweifellos feststellbar ist, durch Obduktion geklärt wurde oder die kriminaltechnische Untersuchung abgeschlossen ist, wird der Leichnam freigegeben und der Totenschein ausgestellt. Eine Ausfertigung des Totenscheins verbleibt immer bei der Leiche und ist vor der Bestattung dem Krematorium oder dem Friedhof vorzulegen. Ohne Totenschein darf keine Bestattung durchgeführt werden.

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Beileid
Beileidsbezeugung

Das Beileid wird von Trauergästen, die nicht zum engen Kreis der Trauernden gehören, gegenüber den engsten trauernden Hinterbliebenen ausgedrückt. Beispielsweise drücken Nachbarn der verstorbenen Person der Familie ihr Beileid aus, nicht aber Familienmitglieder anderen Familienmitgliedern.
Diese Beileidsbezeugung soll der Trauerfamilie signalisieren, daß man in Gedanken bei Ihnen ist und mit ihnen fühlt. Ein Zuviel an Beileidsbezeugungen kann auch belastend für die Trauerfamilie sein. Vor allem, wenn das Beileid nach der Beisetzung am Grabe ausgedrückt wird und zahlreiche Trauergäste den engsten Familienmitgliedern die Hände schütteln und ihr Beileid ausdrücken. Immer öfter findet sich in Todesanzeigen und Parten die Bitte, von Beileidsbezeugungen am Grabe Abstand zu nehmen. Dies sollte man jedenfalls akzeptieren. Fixe Regeln gibt es heute am ehesten noch in ländlichen Regionen als Ortsbrauch. Die Art und Weise, ob und wie man der Trauerfamilie sein Mitgefühl ausdrückt, ist eine Angelegenheit, die viel Fingerspitzengefühl erfordert. Man sollte sich immer vor Augen führen, daß es dabei und die Trauerfamilie geht und nicht um die beileidsbezeugenden Personen! Es kommt nicht darauf an, bei der Beileidsbezeugung möglichst gesehen zu werden, sondern der Trauerfamilie die bestmögliche Unterstützung zu gewähren. Dies kann auf vielfältige Weise geschehen und richtet sich auch nach dem persönlichen Verhältnis zur Trauerfamilie vor dem Sterbefall.

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Beisetzung

Die Beisetzung bezieht sich auf die letzte Ruhestätte von Sarg oder Urne. Ein Sarg wird traditionell im Erdgrab am Friedhof oder auch in einer Gruft beigesetzt, sehr selten kommen je nach Landesrecht auch private Begräbnisstätten in Frage. Eine Urne wird traditionell in einer Urnennische, einem Urnenhain oder auch einem Erdgrab beigesetzt. Immer beliebter wird die freie Aschenverwendung, welche die Beisetzung an alternativen Orten ermöglicht. Diese Orte können sowohl Wohnräume oder Gärten der Hinterbliebenen als auch bestimmte Plätze in der Natur sein. Die Gründe für die Beisetzung an alternativen Orten sind meist persönliche, weil die Asche der verstorbenen Person an einem Ort mit persönlichem Bezug ruhen soll. Manchmal wird eine alternative Beisetzung auch gewählt, weil die Kosten für eine Grabstelle am Friedhof zu hoch sind oder das Grab nicht gepflegt werden kann.

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Bestattung
einfache Bestattung
standesgemäße Bestattung
Bestattungart
Bestattungsform
Bestattungsfunktion
Grabluxus

Die Bestattung eines Leichnams wird meist schon als moralische Pflicht wahrgenommen. Jedenfalls gibt es in allen Bundesländern die gesetzliche Pflicht, einen Leichnam zu bestatten. Die Bestattungsform wird zu Lebzeiten bestimmt oder nach dem Todesfall von den Verfügungsberechtigten - gewöhnlich den Personen mit dem engsten Naheverhältnis. Die hierbei in Frage kommenden Bestattungsarten werden vom Gesetzgeber vorgegeben, innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens kann gewöhnlich frei bestimmt werden (in begründeten Fällen kann auch der Totenbeschauer eine bestimmte Bestattungsart festsetzen).
In unseren Regionen sind Erd- und Feuerbestattungen üblich. Das hat historische Gründe und ist Teil unserer Bestattungskultur. Wie sich eine solche Bestattungskultur entwickelt hängt nicht nur von der Religionsgeschichte eines Volkes ab, sondern auch von den Umweltbedingungen. In Regionen mit Dauerfrostböden und wenig Brennholz (das nur zum Kochen und Heizen verwendet wird) können beispielsweise offene oder Hochbestattungen üblich sein. Dabei werden die verstorbenen Personen abseits der Wohnstätten auf eigens errichteten Hochbauten oder im freien Gelände offen abgelegt und den wilden Tieren überlassen. Auch das ist eine Form der Bestattung, die uns natürlich fremd erscheint, aber in den praktizierten Regionen ebenso zweckmäßig ist, wie bei uns Erd- und Feuerbestattungen.
Analysiert man Bestattungsfunktionen, können vier Ebenen erkannt werden, die Grenzen sind freilich fließend:
1. Zunächst ist dies die sanitätspolizeilich gebotene Entsorgung des Leichnams, der hygienisch korrekt behandelt werden muß. Für sich alleine genügt die Entsorgung natürlich nicht unserem Pietätsempfinden. Bloß bei Seuchengefahr nach Katastrophen beschränkt sich die Bestattung auf die Entsorgung potentieller Infektionsleichen. Die Entsorgungsfunktion liegt im öffentlichen Interesse, weshalb hierfür von staatlicher Seite Sorge getragen wird.
2. Ebenfalls im öffentlichen Interesse liegt die Einhaltung eines Mindesmaßes an pietätvollem Umgang mit verstorbenen Personen. Der gesellschaftliche Umgang mit Verstorbenen wird immerhin von den Lebenden wahrgenommen und drückt auch den Wert des menschlichen Lebens aus und hat so direkten Einfluß auf das Selbstbild der Menschen eines Kulturkreises. Daß dieses Selbstbild und die damit verbundenen Werte nicht ins Wanken geraten, liegt eben auch im Interesse des Staates, sodaß ein Mindesmaß an pietätvollem Umgang trotz höherer Kosten auch dann gewährleistet ist, wenn es keine Hinterbliebenen gibt und die Bestattung von staatlicher Seite (in Österreich meist von der Gemeinde des Sterbe- oder Fundortes) in Auftrag gegeben wird. In diesem Fall werden die Kosten einer sogenannten einfachen Bestattung von der öffentlichen Hand getragen.
3. Wird die Bestattung von Angehörigen in Auftrag gegeben, besteht meist das Bedürfnis, etwas mehr als eine einfache Bestattung zu organisieren. Der Leistungsumfang richtet sich gewöhnlich auch nach der sozialen Stellung der verstorbenen Person bzw. der Trauerfamilie. Diese standesgemäße Bestattung liegt schon außerhalb des öffentlichen und somit im privaten Interesse. Die Kosten einer standesgemäßen Bestattung - was immer man im Detail darunter auch verstehen mag - haften übrigens von Gesetzes wegen am Nachlaß (und verringern somit die Erbschaft). Diese Regelung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches hindert natürlich niemanden daran, die Kosten freiwillig selbst zu übernehmen.
4. Wenn der Leistungsumfang einer Bestattung über die standesgemäße Bestattung hinausgeht und dem sozialen Umfeld durch einen außerordentlichen Bestattungsaufwand gezeigt werden soll, "wer man ist", spricht man von Grabluxus. Grabluxus hat es in allen Epochen gegeben und liegt heute wie damals nur im privaten Interesse. Teilweise läuft Grabluxus sogar dem öffentlichen Interesse zuwider, was sich in den zahlreichen Grabluxusverboten zeigt, die in der Geschichte regelmäßig auftauchen. Aufwändige Bestattungszeremonien wurden oftmals als politische Veranstaltungen mißbraucht um Macht und Stärke zu demonstrieren, von denen sich die aktuellen Machthaber bedroht gefühlt haben und die sie deshalb verboten haben. Andere Gründe den Bestattungsaufwand gesetzlich einzuschränken waren die, daß die Trauerfamilie davor geschützt werden sollte, sich finanziell zu übernehmen. Der soziale Druck, eine "ordentliche" Bestattung auszurichten, hat nicht selten dazu geführt, daß die Hinterbliebenen sich verschulden mußten.

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Bestattungsgesetz
Bestattungsrecht

Bestattungsrecht ist in der österreichischen Bundesverfassung ausdrücklich vom (in die Bundeskompetenz fallenden) Gesundheitswesen ausgenommen und sonst nicht erwähnt, weshalb es in die General-Kompetenz der Bundesländer fällt. Diese sind also berufen, das Leichen- und Bestattungswesen gesetzlich zu regeln. Das Bundesstaat-Prinzip ist ein zweischneidiges Schwert: Einerseits beläßt es viel politische Macht in den Regionen, andererseits führt es dazu, daß gleiche Probleme eine unterschiedliche rechtliche Behandlung erfahren, ohne daß dies sachlich gerechtfertigt wäre.
Wenn im Burgenland andere Bestattungsfristen gelten als in Vorarlberg, ist das praktisch allerdings nicht besonders problematisch, weil Bestattungen regelmäßig regional abgewickelt werden und es kaum bundeslandübergreifende Anknüpfungspunkte gibt (9 unterschiedliche Bauordnungen in Österreich sind da für die Bauwirtschaft schon lästiger).
Die größten Unterschiede zwischen den verschiedenen Bestattungsgesetzen der Bundesländer bestehen in den Bestattungsfristen, den Behördenzuständigkeiten und dem Regelungsumfang. Tirol beispielsweise regelt Bestattungen gar nicht in einem eigenen Gesetz, sondern relativ kurz und einfach in einem Teil des Gemeindesanitätsgesetzes, während in Vorarlberg sehr umfangreich und detailgenau das Bestattungswesen in einem eigenen Gesetz geregelt ist. Die praktischen Auswirkungen sind freilich gering, weil überall dieselben Probleme zu lösen sind und Bestattungen - wie erwähnt - kaum bundeslandübergreifend abgewickelt werden.

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Bestattungskosten
Bestattungskostenbeitrag

Unter Bestattungskosten ieS versteht man das Entgelt für die vom Bestattungsunternehmen erbrachten Bestattungs-Dienstleistungen. In einem weiteren Sinne gehören auch Friedhofs- und Verwaltungskosten, sowie sonstige in Zusammenhang mit einer Bestattung getätigten Ausgaben (z. B. für Trauerkleidung).
Die Bestattungskosten für die standesgemäße Bestattung sind in Österreich grundsätzlich aus dem Nachlaß der verstorbenen Person zu bestreiten (ABGB §  ), besonderer, darüber hinausgehender Bestattungsaufwand ist vom Auftraggeber zu bezahlen. Natürlich können die Bestattungskosten auch von jeder anderen Person freiwillig bezahlt werden. In Sonderfällen können auch Dritte zahlungspflichtig werden (z. B. Schädiger nach tödlichem Unfall, Unterhaltspflichtiger [§ 77 EheG]). Inwieweit Bestattungskosten über die Bestimmung des EheG hinaus in Österreich vom Unterhaltsverpflichteten zu bestreiten sind, ist strittig. Grundsätzlich erlischt die Unterhaltspflicht nämlich mit dem Tode der unterhaltsberechtigten Person und die Bestattungskosten fallen naturgemäß erst nach diesem Zeitpunkt an.
Notfalls hat jedenfalls die öffentliche Hand - meist die Gemeinden - einzuspringen und eine einfache Bestattung zu veranlassen und auch zu bezahlen; fallweise kann sich die öffentliche Hand beim sonst Zahlungspflichtigen schadlos halten und die Kosten zurückverlangen.
Wenn ein Körper einem anatomischen Institut überschrieben worden ist, kommt dieses für die einfachen Bestattungskosten auf; ein Mehraufwand ist von den auftraggebenden Angehörigen zu begleichen.
Sozial- und Privatversicherungen sowie manche Arbeitgeber leisten einen gesetzlichen oder vertraglich zugesichertern Bestattungskostenbeitrag (im Gegensatz zum Sterbekostenversicherer, der die für den Todesfall vereinbarte Versicherungssumme auszahlen muß). Wie hoch der jeweilige Sterbekostenbeitrag ist, hängt von der Versicherung und - bei Sozialversicherungen - auch von der jeweiligen finanziellen Leistungsfähigkeit ab. Die meisten Bestattungsunternehmen helfen Ihnen bei der Antragsstellung.

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Bestattungskultur

Unter Bestattungskultur versteht man die Gesamtheit der sich wiederholenden, in Zusammenhang mit der Totenbehandlung stehenden Handlungen und Einstellungen einer sozialen Gruppe.
Nicht zuletzt wird und wurde die jeweilige Bestattungskultur durch Umweltbedingungen bestimmt: Mangelt es an Feuerholz, wird sich keine Feuerbestattungskultur entwickeln, sind die Böden zu hart oder dauernd gefroren, scheidet Erdbestattung aus. Ein umherziehendes Volk wiederum, wird wenig Wert auf gepflegte Grabstellen legen.
Bestattungskultur ist einem steten Wandel unterworfen. So waren im mitteleuropäischen Raum bis vor wenigen Generationen noch Erdbestattungen mit strengen, regional unterschiedlichen Ritualen üblich, die weitgehend von der (Dorf)Gemeinschaft selbst durchgeführt worden sind. Mit der Tabuisierung des Todes wurde die Totenbehandlung den gewerblichen Bestattern - ursprünglich oft Tischler und Transportunternehmen - überlassen. Heute geht der Trend zur Feuerbestattung und freien Aschenverwendung (Verstreuen der Asche, Beisetzung der Asche zuhause oder in der Natur etc.). Pflegeintensive Grabstellen werden immer weniger und die Nutzungsdauer für Grabstellen immer kürzer.

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Bestattungsvertrag
Vorsorgen
Vorsorgevertrag

Ein Bestattungsvertrag ist ein zivilrechtlicher Vertrag über die Bestattungsdienstleistung und die Gegenleistung. Meist zwischen Bestattungsunternehmen und Hinterblieben abgeschlossen, immer öfter wird aber auch die eigene Bestattung zu Lebzeiten per Bestattungs-Vorsorgevertrag geregelt. Während sich oftmals das Vorsorgen für den eigenen Todesfall auf das Anlegen eines Sparbuches mit dem "Sterbegeld" oder den Abschluß einer Bestattungskostenversicherung beschränkt, gehört zur einer umfassenden Vorsorge auch das Gespräch mit der Familie über Wünsche bezüglich Bestattungsart und Bestattungsort. Dies kann mehr oder weniger detailliert mit einem Vorsorgevertrag fixiert werden. Für Angehörige stellt diese Vorsorge eine enorme Entlastung dar, weil kurz nach Erhalt der Todesnachricht kaum jemand fähig ist, so wichtige und endgültige Entscheidungen zu treffen, die nicht rückgängig zu machen sind.

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Danksagung

Eine Danksagung wird meist in Form einer Anzeige in einer regionalen (Tages)Zeitung getätigt, mittels der sich die nächsten Angehörigen der verstorbenen Person für die Anteilnahme am Todesfall öffentlich bedanken, ohne jede Einzelperson persönlich zu kontaktieren.

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Einbalsamierung
Konservierung
Rekonstruktion
Thanatologie
Thanatopraxie

Eine Einbalsamierung dient der Konservierung eines Leichnams. Der Verwesungsprozeß wird hiebei nur verzögert und nicht vollständig unterbunden. Der Eingriff ist recht gravierend, beispielsweise werden große Teile Körperflüssigkeit (Blut) durch ein Konservierungsmittel (meist gefärbt um eine rosige Haut vorzutäuschen) ersetzt. Wegen der Schwere des Eingriffs am Leichnam und auch dem Anfall von Blut als biologischer Abfall (welches eigentlich Teil des bestattungspflichtigen Leichnams wäre) wird die Einbalsamierung auch kritisch gesehen. Am ehesten gerechtfertigt ist die konservierende Einbalsamierung dann, wenn Hinterbliebenen die Abschiednahme am offenen Sarg ermöglicht werden soll und diese nicht kurz nach dem Todeszeitpunkt erfolgen kann.
Die Einbalsamierung darf in Österreich nur von ausgebildeten und geprüften ThanatologInnen vorgenommen werden. Unter Thanatologie, auch Thanatopraxie, versteht man heute konservierende und rekonstruktive Maßnahmen am Leichnam.
Die Rekonstruktion eines Leichnams ist beispielsweise nach Unfällen sinnvoll, wenn der Leichnam entstellt ist und ihm wieder ein würdiges Aussehen verliehen werden soll. Oft werden rekonstruktive und konservierende thanatologische Maßnahmen kombiniert.
Einerseits erleichtert ein thanatologisch behandelter Leichnam die offene Aufbahrung und Abschiednahme am offenen Sarg, weil die Trauergäste nicht mit den typischen Todeszeichen konfrontiert werden und so eher zur Begegnung mit dem Leichnam bereit sein können. Andererseits erinnert ein so behandelter Leichnam an eine schlafende Person, was manchen Hinterbliebenen die Abschiednahme nicht erleichtert, weil das "Begreifen" des Todes erschwert werden kann. Das Schließen des Sarges über einer scheinbar schlafenden Person fällt nicht jedermann leicht. Grundsätzlich soll eine tote Person auch tod aussehen dürfen, was einer gesunden Trauerkultur eher entspricht als das "Verstecken" der Todeszeichen und somit des Todes selbst.
Eine ausführliche und vor allem objektive (nicht von finanziellen Interessen geleitete) Beratung sollte der Entscheidung jedenfalls vorangehen.

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einsargen
versargen

Beim Einsargen oder Versargen wird ein Sarg mit einer Innenausstattung (Innenverkleidung, meist saugfähiger Sargmatratze, Polster, Decke) versehen und der Leichnam hinen gelegt. Der Sarg wird abgedichtet und verschraubt.
Falls notwendig wird ein Metalleinsatz oder eine Leichenhülle verwendet um Flüssigkeiten sicher aufzufangen und ein Durchsickern durch das Sargholz verläßlich zu verhindern (z. B. bei Leichen im fortgeschrittenen Verwesungsstadium).
Bei längeren Überführungen (vor allem ins Ausland) werden häufig verschließbare Metalleinsätze verwendet, deren Decken mit der Wanne verlötet wird. Ein Sichtfenster ermöglicht einfache Zollkontrollen und ein Ventil stellt den Druckausgleich bei Flugtransporten sicher (bei modernen Flugzeugen nicht zwingend notwendig).

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Bestattungsort

Der Bestattungsort (im geographischen Sinn) richtet sich in erster Linie nach den zu Lebzeiten geäußerten oder mutmaßlichen Wünschen der verstorbenen Person. Auch wenn manche Landesgesetze die Beisetzung am Sterbeort vorsehen, wird das persönliche Recht vorgehen und die gesetzliche Regelung bloß dann anzuwenden sein, wenn es keine Angehörigen gibt und persönliche Wünsche der verstorbenen Person nicht bekannt sind.
Daß manche Friedhofsordnungen die  Beisetzung ortsfremder Personen ausschließen, ist aber gerechtfertigt, sofern auf diesen Friedhöfen Platzmangel herrscht (vor allem in alpinen Regionen mit wenig Siedlungsgebiet und Erweiterungsmöglichkeiten) und sich die Einschränkung auf die Erdbestattung von Särgen beschränkt. Für die Urnenbeisetzung sollte auf jedem Friedhof ein Platz zu finden sein.
Außerhalb von Friedhöfen ist die Bestattung nach allen Landesgesetzen nur ausnahmsweise möglich. Diese Ausnahmen bestehen jedenfalls für Urnen, in manchen Bundesländern sogar für Särge. Die Beisetzung eines Sarges auf Privatgrund (außerhalb eines Friedhofes) ist aber immer an so strenge Auflagen und strikte Ausnahmstatbestände gebunden, daß dies gewöhnlich nicht in Frage kommt - und auch kaum gewünscht wird.
Die Beisetzung von Urnen außerhalb von Friedhöfen und Urnenhainen ist meist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
1. Es gibt einen besonderen Grund (z. B. zu Lebzeiten geäußerter Wunscht der verstorbenen Person)
2. Der in Aussicht genommene Beisetzungort entspricht dem allgemeinen Pietätsempfinden. Dieses kann freilich sehr unterschiedlich sein, die Behörden gehen eher von einem konservativen Pietätsempfinden aus. Beisetzungen im Garten sind meist problemlos möglich, eine Urnenaufstellung im Wohnzimmer wird eher nicht genehmigt - was allerdings schwer überprüfbar ist!
3. Der Grundstückseigentümer bzw. sonstige Grundstücksberechtigte erklären sich einverstanden.

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Erben, erben
Erbfolge
Erblasser
Erbschaft
Erbschaftsrecht
Erbschaftssteuer
Nachlaß
Testament
Wenn jemand verstirbt,
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
   

(c) Impressum

Bestattungsanstalt Unschwarz, Bangarten 22 in 9490 Vaduz (Liechtenstein)

Bestattung Unschwarz KG Innsbruck, An-der-Lan-Straße 33 in 6020 Innsbruck (Österreich)


Bestattung M. Lassnig KG Villach, Waldheimstraße 1a in 9523 Villach


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